Klaus Udo Reichelt aBeim September-Treffen 2022 des Hamburger Baurechtskolloquiums behandelte Herr Rechtsanwalt Reichelt ein Thema, welches praktisch in jedem Bauprozess eine Rolle spielt: das Beweismittel des Sachverständigengutachtens.

Schon der erste Punkt, den Herr Rechtsanwalt Reichelt ansprach, hatte es in sich. Kann eine Richterin, kann ein Richter in Bausachen bei schwierigen technischen Fragen auf ein Sachverständigengutachten verzichten? Welche Vorgehensweise hätte der Richter in diesem Falle einzuhalten? Ist die Richterin, der Richter bei der Einschätzung seiner eigenen Sachkunde auch wirklich selbstkritisch genug? Hat er wirklich die besondere Fachkunde, die vom BGH gefordert wird?

Der Schwerpunkt des Vortrags war die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. Als erstes erörterte Herr Kollege Reichelt, wann ein Gutachten unrichtig ist. Es gibt eine Vielzahl von Punkten, die ein Gutachten fehlerhaft machen, sei es, dass der Sachverständige falsche Tatsachen feststellt, das Ergebnis des Gutachtens als sicher darstellt, wenn nur eine Wahrscheinlichkeit besteht, oder aber andere Meinungen als die eigene nicht darstellt und bewertet. Diese Punkte sind notwendige Kenntnis des Rechtsanwalts, der Rechtsanwältin, wenn Gutachten zu bewerten sind.

Weiter kam Herr Kollege Reichelt dann auf die Haftung der Anwältinnen und Anwälte im Zusammenhang mit fehlerhaften Gutachten zu sprechen. Welche Aufgaben und Pflichten treffen den Anwalt, wenn der Sachverständige ein fehlerhaftes Gutachten vorgelegt hat. Welche Möglichkeiten hat die Anwältin, um gegen ein falsches Gutachten vorzugehen?

Zum Abschluss zeigte Herr Rechtsanwalt Reichelt anhand eines Urteils des OLG Hamm, wieviel Einsatz erforderlich ist, um sich gegen ein fehlerhaftes Gutachten zu wehren, insbesondere wenn der Sachverständige mit wissenschaftlich unredlichen Mitteln arbeitet. Leider ist der Einsatz häufig vergebens, insbesondere wenn die Gerichte durch die Anwendung des fehlerhaften Gutachtens die Möglichkeit sehen, sich weiterer schwieriger Arbeit zu entledigen.

Rechtsanwalt Klaus-Udo Reichelt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Borsteler Chaussee 53
22453 Hamburg

Telefon: 040/46 50 36
Telefax: 040/32 510 333


Philipp 2x3 eBrandschutz beim Bauen im Bestand, über dieses Thema referierte Herr Diplom-Ingenieur Philipp Renninger aus Eßfeld in Franken beim Treffen des Hamburger Baurechtskolloquiums im Juni 2022.

Für jeden, der im Bestand baut, gilt: Bestandsschutz oder nicht Bestandsschutz, das ist hier die Frage! Herr Renninger verdeutlichte anhand vieler Beispiele, wie ermittelt wird, ob Bestandsschutz beim Brandschutz besteht oder nicht. Dabei machte er deutlich, dass die Faustregel „Beim Brandschutz gibt es keinen Bestandsschutz“ in dieser Allgemeinheit nicht gilt. Es gibt sehr wohl auch beim Brandschutz Bestandsschutz. Gleichwohl musste Herr Renninger auch eine nicht so gute Nachricht verkünden: es obliegt dem Bauherrn, nachzuweisen, dass sein Bau rechtmäßig errichtet und genutzt wurde, also Bestandsschutz hat. Und grenzenlos ist der Bestandsschutz auch nicht. Stellt der Bauzustand eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar, ist die geplante bauliche Maßnahme sehr umfangreich, führt gar fast zu einem Neubau, dann gibt es keinen Bestandsschutz mehr.

Herr Diplom-Ingenieur Renninger machte deutlich, dass es beim Brandschutz um eine wirtschaftlich sinnvolle und technisch zielgerichtete Planung geht. Das Augenmerk ist immer auf das Schutzziel zu richten. Danach ist die technische Planung auszurichten, so dass der Brandschutz mit vernünftigen Kosten erreicht wird.

Herr Renninger machte aber auch die Grenzen des Brandschutzes deutlich: die Unvernunft der Leute. Wer mehrere Verlängerungskabel mit Mehrfachsteckdosen hinter- und nebeneinander schaltet und überall Geräte mit hohem elektrischen Verbrauch anschließt und dann noch die Kabel mit Teppichen abdeckt, darf sich nicht wundern, wenn irgendwann die Leitungen anfangen zu schmelzen und zu brennen. Hier kann auch der beste bauliche Brandschutz nur noch bei der Schadensbegrenzung helfen.

Dipl.-Ing. Philipp Renninger
Prüfsachverständiger für Brandschutz
ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
Sachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz sowie für brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung
Lehrbeauftragter Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt sowie Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg
Bei den Linden 3
97232 Eßfeld
Telefon 09334 2389670 // www.brandschutz-renninger.de

Das Hamburger Baurechtskolloquium konnte bei seinem Treffen im Mai 2022 einen hohen Gast willkommen heißen: Herrn Prof. Dr. Jurgeleit, Mitglied des VII. Senats, des Bausenats, des Bundesgerichtshof. Herr Prof. Jurgeleit stellte interessante aktuelle Urteile seines Senats vor.

Hemmt die Erhebung einer Klage in Prozessstandschaft die Verjährung, wenn die Prozess-standschaft nicht offengelegt wird? Wie ist zu verfahren, wenn die Parteien eines Bauvertra-ges die Einholung eines Schiedsgutachtens bezüglich Mängeln vereinbaren und eine Partei Klage bezüglich der Mängel erhebt, bevor das Schiedsgutachten vorliegt? Ist die Klage, da das Schiedsgutachten Anspruchsvoraussetzung ist, als endgültig oder zur Zeit unbegründet abzuweisen?

Ein besonderes Anliegen des Herrn Prof. Jurgeleit war, die Teilnehmer, insbesondere die Richterinnen und Richter, zum Erlass von Teilurteilen und Vorbehaltsurteilen zu motivieren. Gerade im Baurecht gäbe es immer wieder Situationen, die dadurch gerechter aufgelöst werden könnten.

Der Vortrag des Herrn Prof. Jurgeleit zeigte ihn als hervorragenden Lehrer als auch als her-vorragenden Juristen. Die Teilnehmer waren so begeistert, dass sie eine Fortsetzung im nächsten Jahr vorschlugen. Dankenswerter Weise hat Herr Prof. Jurgeleit zugestimmt, beim Treffen im Mai 2023 wiederum vorzutragen.

Prof. Dr. Andreas Jurgeleit
Richter am Bundesgerichtshof
Professor an der Ruhr Universität Bochum
c/o Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe

IMG 7988 webBei seinem Treffen im April 2022 beschäftigte sich das Baurechtskolloquium mit einer Planungstechnik, von der alle reden, von der aber die meisten eine nur sehr ungenaue Vorstellung davon haben, um was es eigentlich geht: BIM - Building Information Modeling.

Herr Architekt Professor Daniel Mondino von der HafenCity Universität und Herr Rechtsanwalt Christian Esch, beide vom BIM Hub Hamburg, dem Hamburger Interessenvertreter der BIM-interessierten Bau- und Immobilienwirtschaft, zwei hochrangige Experten erläuterten, was BIM ist und was damit für die Bau- und Immobilienwirtschaft insgesamt gewonnen werden kann.

H
err Professor Mondino erläuterte die Besonderheiten der Planung unter Anwendung des Building Information Modelling (BIM). Die erste Erkenntnis für den BIM-Laien: Es wird auch bei Einsatz von BIM weiterhin geplant und mit Plänen gebaut, aber mit einem sehr viel weitergehenden Einsatz von Computern und IT. Herr Professor Mondino verdeutlichte, dass der intelligente Einsatz von IT die Schwächen der bisherigen Planungen zwar nicht völlig ausschließen kann, die Planer aber doch dazu zwingt, frühzeitig und vollständig ihre Hausaufgaben zu machen. Besonders deutlich kann das an der Grundlagenermittlung und der Vorplanung gemacht werden. Das bauliche Ziel des Bauherrn muss so früh wie möglich erfasst und strukturiert werden. Eine Zielbeschreibung wie „irgendwas mit Musik an der Elbe“ reicht bei einer Planung unter Einsatz von BIM nicht mehr aus.

Die dreidimensionale, bauteilorientierte Planung setzt sich in den letzten Jahren bei vielen Architekten- und Ingenieurbüros immer mehr durch und wird auch von Generalplanern und Projektentwicklern zunehmend verwendet. Mit dieser Technologie soll der Informationsaustausch zwischen den Planern verbessert und so die Planungsqualität verbessert werden. Zudem ermöglicht BIM in einem nie dagewesenen Maß Visualisierungen, die Überprüfung von Kollisionen zwischen den einzelnen Leistungsbildern und insbesondere innerhalb der TGA-Anlagengruppen und ermöglicht verbesserte Kosten- und Terminkontrolle.

csm Esch Christian 3565 Web 13cb95bae7aawebIm zweiten Teil stellte Herr Rechtsanwalt Christian Esch die rechtlichen Auswirkungen von BIM auf Vergütung, Vertragsmodelle, Mängel und Versicherung sowie Leistungsschutz und Datensicherheit dar. BIM ermöglicht und verlangt in der Vertragsgestaltung kooperative und alle Projektbeteiligten einbeziehende Elemente. Die dem Werk- und Bauvertrag schon immer innewohnende Kooperationspflicht der Beteiligten erhält durch BIM eine neue Bedeutung. Allfällige Fragen und Probleme während des Bauens sind durch die Verpflichtung zur Zusammenarbeit schnell und präzise zu lösen, Verfahren vor Gericht werden in deutlichem Umfang vermieden werden können.

Rechtsanwalt Christian D. Esch, LL.M
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
1. Vorsitzender des BIM HUB Hamburg
GvW Graf von Westphalen
Poststraße 9 - Alte Post
20354 Hamburg
T: 040 35922-116
F. 040 35922-238

Prof. Daniel Mondino, Architekt BDA
Professor für Digitales Integriertes Prozessmanagement "Planen" (Building Information Modeling) an der HafenCi-ty Universität Hamburg.
artner Architekturbüro Core architecture, Kölln & Mondino GbR, Hamburg
HafenCity Universität Hamburg
Henning-Voscherau-Platz 1
20457 Hamburg
Telefon +49 (0)40 42827

Ging es beim Treffen des Baurechtskolloquiums im April 2019 um typische technische Probleme bei WEG-Anlage, so beschäftigte sich Herr Rechtsanwalt Prof. Karczewski beim Treffen am 11. Juni 2019 mit den typisch juristischen Problemen, die bei WEG-Anlagen anzutreffen sind.

Das typische Kriterium der Bauträgerverträge ist, dass zwischen Vertragsschluss und Beendigung des Vertrages durch Abnahme und Übernahme der Eigentumswohnung eine lange Zeitspanne liegt. Was ist, wenn sich in dieser Zeitspanne die allgemeinen Regeln der Technik ändern? Welchen Regeln der Technik muss die Bauleistung bei der Abnahme genügen, denen bei Vertragsschluss oder denen bei Abnahme? Prof. Karczewski stellte umfangreich den aktuellen Rechtsstand dar und zeigte auf, wie es möglich ist, das Problem durch vertragliche Regelungen in den Griff zu bekommen.

Aber nicht nur mit der Abnahme und den anerkannten Regeln der Technik beschäftigte sich Prof. Karczewski. Die Wirksamkeit von Teilabnahmeklauseln, die berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Erwerber, großzügige Änderungsvorbehalte des Bauträgers bezüglich der Bauleistung und die Beurkundungspflicht bei Sonderwünschen des Erwerbers waren weitere Themen des Vortrags. Auch hier das Fazit: Eine umfassende genaue Vorbereitung des Bauvorhabens und anwaltliche Beratung des Bauträgervertrages sind Voraussetzung für einen möglichst reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens.

Rechtsanwalt Professor Thomas Karczewski
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Honorarprofessor für Privates Baurecht und Wirtschaftsrecht
Rembert Rechtsanwälte PartGmbH
Kajen 12, 20459 Hamburg
Telefon 040 - 413 229 0 // Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

rsoHHlogoAuch das Hamburger Baurechtskolloquium macht Werbung. Die Einladung zu den Treffen werden auf der Website des Vereins "Rechtsstandort Hamburg e. V." veröffentlicht. Außerdem wird im Newsletter des Vereins auf die Treffen hingewiesen.

Wer ist denn das denn, werden Sie jetzt fragen. Ganz einfach: Der Rechtsstandort Hamburg e.V. ist ein Netzwerk für alle, die in Hamburg im juristischen Sektor tätig sind. Der Rechtsstandort Hamburg e.V. versteht sich als Lobby für das Recht. Mitglieder des Vereins sind unter anderem die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, der Hamburgische Anwaltverein e.V., die Hamburgische Notarkammer, der Hamburgische Richterverein e.V., die Handelskammer Hamburg und die Freie und Hansestadt Hamburg (vertreten durch die Justizbehörde). Aber auch Einzelpersonen können Mitglieder werden. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.rechtsstandort-hamburg.de/.
 

Die Treffen des Hamburger Baurechtskolloquiums sind nicht nur lehrreich. Das Treffen am 16. April 2019 war darüber hinaus auch erheiternd. Zugegeben: Anwesende Architekten konnten vielleicht nicht so richtig mitlachen, ging es doch um typische Planungsfehler der Architekten bei WEG-Anlagen.

Dipl.-Ing. Hankammer trug zu typischen Planungsfehlern und Mängel bei Wohnungseigentumsanlagen vor. Anhand eigener Erfahrungen bei vielen Abnahmen hatte er eine Vielzahl von Beispielen zusammengestellt. Ist eine WEG-Anlage wirklich bezugsfertig, wenn der Zugang über eine unbefestigte Zuwegung durch Matsch und Schlamm erfolgt? Ist die Planung und die Bauausführung von Stellplätzen in der Tiefgarage ordnungsgemäß, wenn der heute übliche SUV zwar auf den Stellplatz passt, der Fahrer aber nicht mehr aussteigen kann? Ist die Planung wirklich gebrauchsfähig, wenn die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage über einen Stellplatz verläuft, so dass die Zufahrt gesperrt ist, wenn der Stellplatzinhaber sein Fahrzeug abgestellt hat? Und wie ist eine weiße Wanne zu planen und herzustellen, damit sie alle Anforderungen erfüllt?

Das bei aller Heiterkeit, die die Beispiele bei den Teilnehmern auslöste, leider nicht sehr positive Fazit des Vortrages war, dass viele der Mängel hätten vermieden werden können, wenn schon im Bauträgervertrag vieles genauer vereinbart worden wäre. Zum Zeitpunkt der Abnahme kann der Bauherr nur noch reagieren, manchmal reicht es sogar nur für eine Minderung. Würde auf eine sorgfältige Planung schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Wert gelegt, würden viele Punkte des Bauträgervertrages genauer besprochen und festgelegt, dann könnten viele Mängel vermieden werden.

Dipl.Ing. Gunter Hankammer
ö.b.u.v. Sachverständiger u. a. für Schäden an Gebäuden sowie
Schimmelpilze und andere Innenraumschadstoffe
Lehrbeauftragter an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg
Ahrensburger Weg 2, 22359 Hamburg
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! - Website: www.hankammer.de

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Die "Jahrhundertentscheidung" des VII. Senats des Bundesgerichtshofs vom Februar 2018 war schon zum zweiten Mal Thema beim Hamburger Baurechtskolloquium. Wurde im April 2018 die rechtliche Seite der Entscheidung ausführlich erörtert, so ging es beim Treffen am 12. Februar 2019 ins Eingemachte. Herr Loose, hoch qualifizierter Wertgutachter in Hamburg, erläuterte, was Wertermittlung eigentlich bedeutet und wie sie erfolgt.

Es ist eigentlich eine Binsenwahrheit, dass die Herstellungskosten eines Hauses zum Zeitpunkt der Abnahme nicht dem Wert des Hauses zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Und so sind die Schadensermittlung nach Kosten und die Schadensermittlung nach der Verkehrswertdifferenz ebenfalls zwei völlig verschiedene Ansätze, wie Herr Loose anhand von Beispielen eindrucksvoll aufzeigte. Er machte, zum großen Erstaunen vieler Zuhörer, weiter deutlich, dass es bei der Wertermittlung einen deutlichen Unterschied machen kann, ob die Wertermittlung davon ausgeht, dass ein Mangel beseitigt wird oder ob der Bauherr mit dem Mangel leben will. Schadensberechnung auf der Basis von Wertermittlungen sind damit ohne sachverständige Begleitung nicht möglich. 

Es wurde während des zweistündigen Vortrags deutlich, dass Wertermittlung ein sehr komplexer Vorgang ist. Ob dieser Weg zur Schadensberechnung wirklich so einfach begangen werden kann, so wie sich das der VII. Senat wohl vorstellt, darf bezweifelt werden. Von daher dürfte die Zahl der gerichtlichen Verfahren, bei denen eine Wertermittlung zur Schadensberechnung herangezogen wird, eher gering bleiben. Die weiteren Möglichkeiten zur Schadensberechnung, die der VII. Senat in der Jahrhundertentscheidung aufgezeigt hat, sind sicher einfacher zu handhaben.

 Uwe Loose ist Zertifizierter Sachverständiger
für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien

Tonndorfer Weg 9, 22419 Hamburg,
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!   Website: www.uwe-loose.de
Sie finden eine ausführliche schriftliche Fassung des Vortrags in der Zeitschrift
"immobilien & bewerten", Ausgabe 1/2019. Die Zeitschrift erscheint im Sprengnetter-Verlag.