Ging es beim Treffen des Baurechtskolloquiums im April 2019 um typische technische Probleme bei WEG-Anlage, so beschäftigte sich Herr Rechtsanwalt Prof. Karczewski beim Treffen am 11. Juni 2019 mit den typisch juristischen Problemen, die bei WEG-Anlagen anzutreffen sind.

Das typische Kriterium der Bauträgerverträge ist, dass zwischen Vertragsschluss und Beendigung des Vertrages durch Abnahme und Übernahme der Eigentumswohnung eine lange Zeitspanne liegt. Was ist, wenn sich in dieser Zeitspanne die allgemeinen Regeln der Technik ändern? Welchen Regeln der Technik muss die Bauleistung bei der Abnahme genügen, denen bei Vertragsschluss oder denen bei Abnahme? Prof. Karczewski stellte umfangreich den aktuellen Rechtsstand dar und zeigte auf, wie es möglich ist, das Problem durch vertragliche Regelungen in den Griff zu bekommen.

Aber nicht nur mit der Abnahme und den anerkannten Regeln der Technik beschäftigte sich Prof. Karczewski. Die Wirksamkeit von Teilabnahmeklauseln, die berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Erwerber, großzügige Änderungsvorbehalte des Bauträgers bezüglich der Bauleistung und die Beurkundungspflicht bei Sonderwünschen des Erwerbers waren weitere Themen des Vortrags. Auch hier das Fazit: Eine umfassende genaue Vorbereitung des Bauvorhabens und anwaltliche Beratung des Bauträgervertrages sind Voraussetzung für einen möglichst reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens.

Rechtsanwalt Professor Thomas Karczewski
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Honorarprofessor für Privates Baurecht und Wirtschaftsrecht
Rembert Rechtsanwälte PartGmbH
Kajen 12, 20459 Hamburg
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